Allgemeine Geschtsbedingungen zur

Nutzung der SitePlan-Software

Stand Dezember 2023

  1. Präambel
    1. Die SitePlan GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wels und der Geschäftsanschrift Puchberger Straße 24, 4600 Wels, eingetragen im österreichischen Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 517375 x (nachfolgend „Lizenzgeber„) bietet unter der Marke „SitePlan“ ein aus mehreren Modulen bestehendes Software-Produkt für GPS- und/oder GNSS-basiertes Navigieren in Plänen, Fotodokumentation und Bestandserfassung im Baubereich an, das in Form eines Client-Server-Modells als „Software-as-a-Service“-Lösung auf externen Public-Cloud-Infrastrukturen über eine Internetverbindung zur Verfügung gestellt wird (die „Softwarelösung„). Der Lizenzgeber ist Inhaber sämtlicher Rechte an der SitePlan-Software die zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind.
    2. Der Vertragspartner ist ein Unternehmen, eingetragen im jeweiligen Firmenbuch/Handelsregister (nachfolgend „Mieter„, gemeinsam mit dem Vermieter auch „Parteien“ oder einzeln „Partei„).
    3. Der Vertragspartner ist ein Unternehmen, eingetragen im jeweiligen Firmenbuch/Handelsregister (nachfolgend „Lizenznehmer„, gemeinsam mit dem Lizenzgeber auch „Parteien“ oder einzeln „Partei„).
    4. Der Lizenznehmer beabsichtigt die SitePlan-Software für interne Zwecke zu nutzen, um damit Navigations-, Bestandserfassungs- und Aufmessungstätigkeiten im Bereich „Tiefbau“ zu vereinfachen.
    5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die AGB) regeln die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Der Abschluss des konkreten Vertragsverhältnisses sowie die Details zu den wechselseitig zu erbringenden Hauptleistungen erfolgt in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvereinbarungen (die Einzelvereinbarung = Angebot) spezifiziert werden. Diese AGB sind integrierter Bestandteil der jeweils abgeschlossenen Einzelvereinbarungen (Einzelvereinbarung und AGB gemeinsam, der Vertrag).
    6. Sollte der Lizenznehmer selbst über AGB verfügen, bestätigt der Lizenznehmer durch Inanspruchnahme der Leistungen des Lizenzgebers, dass auf die Vertragsbeziehung zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber nur die gegenständlichen AGB zur Anwendung kommen. Allfällige AGB des Lizenznehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Lizenzgeber dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  1. Vertragsgegenstand
    1. Software, Dokumentation und Dienstleistungen
      1. Diese AGB regeln die Rahmenbedingungen für die gemäß Einzelvereinbarung vereinbarte entgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an und die Zur-Verfügung-Stellung der SitePlan-Software und der SitePlan-Dokumentation, sowie für die Erbringung von SitePlan-Dienstleistungen durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer.
      2. Der Lizenznehmer bestätigt (i) die SitePlan-Dokumentation gelesen und gänzlich verstanden zu haben, (ii) auf Basis der SitePlan-Dokumentation in umfassender Kenntnis über die Systemanforderungen, Kompatibilitäten und Funktionalitäten der SitePlan-Software zu sein, und (iii) in Kenntnis über die Verfügbarkeit der SitePlan-Software durch Internetzugriff auf externe Public-Cloud-Infrastrukturen, die für wesentliche Standardsoftwarekomponenten über eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung verfügen, zu sein.
    2. Rechteeinräumung
      1. An der SitePlan-Software erwirbt der Lizenznehmer ab dem Tag der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr gemäß Punkt 6.1 das weltweite, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, gemäß Punkt 1.2.2 sachlich beschränkte, sowie nicht-exklusive Recht, zeitlich beschränkt auf die Laufzeit dieses Vertrags, die SitePlan-Software zu nutzen (Werknutzungsbewilligung).
      2. Die SitePlan-Software kann, mit Ausnahme der nachstehenden sachlich einschränkenden Nutzungsregelung, durch den Lizenznehmer nach Belieben für legale, nicht-kommerzielle Zwecke genutzt werden. Die SitePlan-Software darf allerdings nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen erhöhte Sicherheitsanforderungen notwendig sind, sei es ? ohne Anspruch auf Vollständigkeit ? für bauliche Maßnahmen bei Nuklearanlagen oder in militärischen Gebieten zur Errichtung von militärischer Infrastruktur, in denen eine fehlerhafte Nutzung oder Funktionalität der SitePlan-Software zu Personen- und/oder hohen Sach- bzw Vermögensschäden führen könnte. Eine Nutzung der SitePlan-Software in derartigen sensible (Infrastruktur)Bereichen bedarf jeweils einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Lizenzgeber.
      3. Der Lizenznehmer ist berechtigt die SitePlan-Software auch in Gesellschaften an denen der Lizenznehmer mehrheitlich am Kapital oder den Stimmrechten direkt beteiligt ist („Gruppengesellschaften“), zu verwenden. Der Lizenznehmer haftet für Gruppengesellschaften gegenüber dem Lizenzgeber wie bei eigenem Verschulden.
      4. Ungeachtet der vorstehenden Rechteeinräumung unter Punkt 1.2.1 bleibt der Lizenzgeber insbesondere berechtigt Bearbeitungen (vgl Punkt 7) an der SitePlan-Software vorzunehmen. Alle Unterlagen zur SitePlan-Software sowie insbesondere die SitePlan-Dokumentation, Source-Codes, Objekt-Codes und Datenträger, gleich welcher Art, stehen und verbleiben im Eigentum des Lizenzgebers.
      5. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt an der SitePlan-Software jegliche Form von Bearbeitungen (insbesondere reverse engineering, Dekompilierung, etc) vorzunehmen oder diese nachzubilden, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, oder auf sonstige Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten.
    3. Bereitstellung
      1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer am Tag der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr gemäß Punkt 6.1 die SitePlan-Software und SitePlan-Dokumentation elektronisch zur Verfügung stellen, sodass im Anschluss eine Nutzung der SitePlan-Software durch den Lizenznehmer (einschließlich Gruppengesellschaften und Nutzer) nach Maßgabe der Nutzer-Richtlinie und SitePlan-Dokumentation jederzeit autonom auf Basis der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen kann. Die SitePlan-App wird bei Internet-basierten Vertriebsplattformen ? dem „App Store“ von Apple Inc und dem „Play Store“ von Google Inc ? zum Herunterladen durch den Nutzer zur Verfügung gestellt. Zusätzlich zur SitePlan-App können Nutzer auf die Softwarelösung auch über eine Web-Anwendung zugreifen und diese verwenden. Diese Web-Anwendung ist gemäß SitePlan-Dokumentation über gängig Web-Browser verfügbar.
      2. Der Erfüllungsort der Liefer- und Leistungspositionen des Lizenzgebers ist, sofern in konkreten Punkten des Vertrags nichts anderes geregelt ist, Wien (Österreich).
      3. Der Lizenznehmer kann in Eigenverantwortung sonstige vom Lizenzgeber angebotenen Leistungen zur Schulung von Nutzern und Administratoren auf eigene Kosten gesondert mit dem Lizenzgeber vereinbaren.
      4. Die SitePlan-Dienstleistungen werden ausschließlich durch digitalen Fern-Support innerhalb der Kernzeiten erbracht.
  2. Verfügbarkeiten und SitePlan-Dienstleistungen
    1. Verfügbarkeiten der SitePlan-Software
      1. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass eine Nutzung der SitePlan-Software durch den Lizenznehmer mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99 % innerhalb einer Lizenzperiode („Verfügbarkeitsquote“) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen kann. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn die Nutzung der SitePlan-Software aufgrund eines Fehlers der Fehlerklasse 1 (siehe Punkt 4.2) oder der Fehlerklasse 2 (siehe Punkt 4.3) nicht gegeben ist.
      2. Während der Zeiten, die außerhalb der Verfügbarkeitsquote liegen, ist der Lizenznehmer nicht zur Nutzung der SitePlan-Software berechtigt, selbst wenn zu diesen Zeiten die SitePlan-Software zur Verfügung steht. Diese Zeiten werden vom Lizenzgeber benötigt, um insbesondere Wartungsarbeiten durchzuführen. Zeiten, in denen die Nutzung der SitePlan-Software für die zuvor genannten Tätigkeiten dem Lizenznehmer nicht zur Verfügung steht, sind mindestens 72 Stunden vorher anzukündigen.
      3. Ausfälle oder Störungen die nicht ausschließlich dem Lizenzgeber direkt zurechenbar sind, wie insbesondere Ausfälle oder Störungen im Sinne des Punktes 5.2.3 werden auf die Verfügbarkeitsquote nicht angerechnet und ziehen keinerlei Rechtsansprüche gegen den Lizenzgeber nach sich.
      4. Der Lizenznehmer kann die Verfügbarkeit der SitePlan-Software selbstständig unter https://status.siteplan.at/ nachverfolgen und laufend einsehen. Die Messergebnisse werden dem Lizenznehmer ? ohne zusätzliches Entgelt ? in Form von frei zugänglichen Druckmöglichkeiten elektronisch zur Verfügung gestellt. Die protokollierten Messungen durch den Lizenzgeber sind für den Lizenznehmer verbindlich.
    2. SitePlan-Dienstleistungen
      1. Die Diagnose und Behebung von Störungen und Fehlern erfolgt anlassfallbezogen auf Basis einer elektronischen Mitteilung samt umfassender Beschreibung des Fehlers durch den Lizenznehmer an den Service Desk.
      2. Der Service Desk ist an Bankarbeitstagen von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr (CET/CEST) („Kernzeiten„) für Mitteilungen gemäß Punkt 2.2.1 erreichbar. Mitteilung des Lizenznehmers nach Ablauf eines Bankarbeitstages gelten am nächsten Bankarbeitstag um 09:00 Uhr zugegangen.
    3. Reaktionszeiten, Updates und Wartungen
      1. Die Reaktionszeit des Service Desks sowie die damit verbundenen Zeiten zur Behebung von Fehlern richten sich (i) nach den Fehlerklassen, (ii) dem Service Level gemäß Einzelvereinbarung, und (iii)dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung beim Service Desk gemäß Punkt 2.2.2.
      2. Über die Auswahl der Art und des Umfangs der Fehlerbehebung entscheidet der Lizenzgeber im eigenen Ermessen. Die Behebung eines Fehlers kann somit insbesondere durch einen Hotfix oder auch durch eine Umgehungslösung seitens des Lizenzgebers erfolgen. Eine Umgehungslösung kann ein „Rollback“ zur letzten stabilen Version der SitePlan-Software sein.
      3. Adaptive Wartungen sind geplante Wartungstätigkeiten. Für alle Änderungen, die im Rahmen adaptiver Wartungsarbeiten durchgeführt werden, ist durch den Lizenzgeber ein Fertigstellungstermin festzulegen. Dies gilt sowohl für Umgehungslösungen als auch für endgültige Realisierungen im Rahmen der adaptiven Wartung.
      4. Der Lizenzgeber darf im Zuge eines Updates die quantitative Nutzung der Funktionen der SitePlan-Software auf Basis von anonymisierten Nutzerdaten mit dem Zweck zur Verbesserung der SitePlan-Software erfassen und auswerten.
    4. Subunternehmer
      Die Weitergabe der Leistungsverpflichtungen des Lizenzgebers (insbesondere zur Aufrechterhaltung der SitePlan-Dienstleistungen) an Subunternehmer liegt im eigenen Ermessen des Lizenzgebers.
  3. Kundenseitige Pflichten und Nutzungsvoraussetzung
    1. Besondere Pflichten und Erklärungen des Lizenznehmers
      1. Der Lizenznehmer erklärt Inhalt und Umfang der Funktionalitäten der SitePlan-Software vor Abschluss dieses Vertrags genauestens geprüft zu haben (siehe ergänzend Punkt 1.1.2) und ist sich bewusst, dass seitens des Lizenznehmers Aufwände (insbesondere auch zur Kontrolle und Überprüfung von Ergebnissen der aus der Nutzung SitePlan-Software) zu betreiben sind, um die SitePlan-Software zweckentsprechend nutzen zu können.
      2. Weiters anerkennt der Lizenznehmer die sorgfältige Auswahl ? für die Funktionalität der wesentlichen Standardsoftwarekomponenten zertifizierter ? externer Anbieter von Public-Cloud-Infrastrukturen durch den Lizenzgeber und den damit verbundenen Schutz von Daten auf Basis der in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Sicherheitstechnik als ausreichendes Schutzniveau gegen Datenverlust sowie zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Lizenznehmers, Gruppengesellschaften und der Nutzer.
      3. Der Lizenznehmer ist alleine verantwortlich für die Einhaltung der mit dem Einsatz der SitePlan-Software verbundenen nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen. Dem Lizenznehmer obliegt es auch, sich darüber zu informieren, ob der Einsatz der SitePlan-Software im Unternehmen oder einer Gruppengesellschaft nach Maßgabe der jeweils nationalen Rechtsvorschriften insbesondere allfälliger privatrechtlicher, arbeitsrechtlicher (insbesondere durch Zustimmung eines Betriebsrats) oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Vereinbarungen bedarf.
      4. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass im Zusammenhang mit der Nutzung der SitePlan-Software:
        • nicht gegen geltendes Recht, einschließlich aber nicht beschränkt auf gewerbliche Schutzrechte, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrechte Dritter, verstoßen wird;
        • jegliches Verhalten obszöner, belästigender oder sittenwidriger Art unterlassen wird;
        • sämtliche datenschutzrechtlichen Pflichten eingehalten werden;
        • sämtliche Pflichten von Gruppengesellschaften und Nutzern gemäß der Nutzer-Richtlinie eingehalten werden; und
        • nach Abgabe einer Störungsmeldung (gemäß Punkt 2.2.1) dem Lizenzgeber durch die Überprüfung entstandenen Aufwendungen ersetzt werden, wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass keine der Sphäre des Lizenzgebers sondern der Sphäre des Lizenznehmers (vgl Punkt 5.2.3(a)) zurechenbare Störung vorlag.
      5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Verstoß des Lizenznehmers, einer Gruppengesellschaft, des Nutzers oder einem der vorgenannten zurechenbaren Dritten gegen diesen Vertrag und/oder die Nutzer-Richtlinie den Zugang zur SitePlan-Software vorübergehend oder dauerhaft zu sperren bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Zugang zur SitePlan-Software wird erst dann wiederhergestellt, wenn der Verstoß dauerhaft beseitigt bzw die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sichergestellt ist.
    2. Lizenznehmer- und nutzerseitige Voraussetzungen
      1. Die Voraussetzungen (Mindestausstattung der Hardware bzw Software einschließlich allfälliger Ergänzungssoftware oder Ergänzungshardware) für die Nutzung der SitePlan-Software sind in der SitePlan-Dokumentation ersichtlich. Die Bereitstellung dieser Mindestvoraussetzungen sowie der Telekommunikationsdienste sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, sondern obliegen ausschließlich dem Lizenznehmer, der Gruppengesellschaft bzw dem Nutzer.
      2. Sofern für die Nutzung der SitePlan-Software eine Ergänzungssoftware (neben dem Betriebssystem des Endgerätes des Nutzers) oder Ergänzungshardware von Dritten notwendig ist (insbesondere Web-Browser–Software, Software für GNSS-Antennen, bzw GNSS-Antenne), hat sich der Lizenznehmer, die Gruppengesellschaft bzw der Nutzer selbstständig um deren Installation und Wartung sowie um die Nutzungsrechte des entsprechenden Drittanbieters zu kümmern. Der Lizenznehmer hält in diesem Zusammenhang den Lizenzgeber verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
  4. Fehlerklassen
    1. Allgemeines
      1. Die Parteien vereinbaren die unten angeführten vier (4) Fehlerklassen für die Klassifizierung von Fehlern der SitePlan-Software. Nicht als Fehler, deren Behebung von diesem Vertrag umfasst sind, gelten insbesondere Störungen der SitePlan-Software im Sinne des Punktes 5.2.3.
      2. Sofern ein Fehler auftritt, verpflichtet sich der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und vollständige Fehlermeldung zu geben, die alle Informationen zu enthalten hat, die den Lizenzgeber in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insbesondere Informationen über die Art des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers (unter Anschluss von anonymisierten Informationen wie zB Screenvideos, Screenshots, Fehlerprotokolle, etc). Die Fehlermeldung löst die entsprechenden Reaktionszeiten gemäß Punkt 2.3.1 nur dann aus, wenn diese durch eine Ansprechperson des Lizenznehmers elektronisch dem Service Desk mitgeteilt wird.
      3. Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt ? sofern nicht eindeutig oder aus Sicht des Lizenzgebers inkorrekt unter diesem Punkt 4 vom Lizenznehmer zugeordnet ? abschließend durch den Lizenzgeber.
    2. Fehlerklasse 1: „kritisch“
      1. Die zweckmäßige Nutzung der SitePlan-Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der SitePlan-Software. Das sind Fehler, die eine weitere Datenverarbeitung und/oder eine Weiterarbeit bei mehr als 50 % der Nutzer ausschließen.
      2. Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Datenzerstörung, Hinzufügen von Dateien nicht möglich.
    3. Fehlerklasse 2: „schwer“
      1. Die zweckmäßige Nutzung der SitePlan-Software ist bei mehr als 35 % der Nutzer eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der SitePlan-Software, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
      2. Funktionsbezogene Beispiele: spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten der SitePlan-Software.
    4. Fehlerklasse 3: „leicht“
      1. Die zweckmäßige Nutzung von Teilen der SitePlan-Software ist geringfügig eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der SitePlan-Software und lässt eine weitere Verwendung der SitePlan-Software uneingeschränkt mit nur geringen Einschränkungen zu.
      2. Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/System geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
    5. Fehlerklasse 4: „trivial“
      1. Die zweckmäßige Nutzung der SitePlan-Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der SitePlan-Software. Das sind vor allem „Schönheitsfehler“.
      2. Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreibfehler.
  5. Leistungsstörung und Haftungsrahmen
    1. Leistungsstörungen
      1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die SitePlan-Software jederzeit und über den in der professionellen EDV-Branche herrschenden Stand der Technik hinaus fehlerfrei und ohne Unterbrechungen voll funktionsfähig ist. Es werden daher vom Lizenzgeber hinsichtlich der SitePlan-Software keinerlei Gewährleistungen, Garantien und/oder Erfolgsrisikoübernahmen abgegeben, insbesondere auch nicht in Bezug auf eine besondere Eignung der SitePlan-Software für einen bestimmten Zweck.
      2. Sofern Fehler auftreten, wird der Lizenznehmer unverzüglich Meldung gemäß Punkt 4.1.2 an den Lizenzgeber erstatten. Unterlässt der Lizenznehmer die unverzügliche Meldung, so kann er keinerlei Ansprüche gegen den Lizenzgeber geltend machen, außer wenn der Lizenznehmer beweist, dass der Lizenzgeber den Fehler vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht hat. Das Vorliegen von Fehlern hat stets der Lizenznehmer zu beweisen.
      3. Nach ordnungsgemäßer Verständigung des Service Desks über einen Fehler der SitePlan-Software wird sich der Lizenzgeber redlich Bemühen den vertragsgemäßen Zustand innerhalb der maßgeblichen Fristen wiederherzustellen.
    2. Haftung und Haftungsausschluss
      1. Die SitePlan-Software ist ein Hilfsmittel, das nur von speziell ausgebildeten Fachkräften im Baubereich verwendet werden darf. Aufgrund der großen Auswahl an potenziellen Anwendungsmöglichkeiten wurde die SitePlan-Software nicht in allen Situationen getestet, unter denen sie verwendet werden kann. Jegliche Nutzung der SitePlan-Software erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Lizenznehmers und der Lizenznehmer stimmt zu, dass der Lizenzgeber keine Haftung für diese Nutzung übernimmt. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Ergebnisse, die aus der Nutzung der SitePlan-Software hervorgehen. Der Lizenznehmer ist für die sach- und fachgerechte Nutzung der SitePlan-Software selbst verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst (aber ist nicht begrenzt auf) die Bestimmung geeigneter Praxisanwendungen für die SitePlan-Software. Der Lizenznehmer ist auch dafür verantwortlich, die Angemessenheit unabhängiger Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit jeglicher Leistungen der SitePlan-Software (insbesondere durch Überprüfung vor Ort von lage- und höhenmäßiger Korrektheit der (Plan-)Referenzierungen und somit der Vermessungsergebnisse) festzustellen.
      2. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich für den Betrieb oder den Ausfall des Betriebs des Satelliten oder der Basisstation des globalen Positionierungssystems (GPS) oder des Satellitensystems (GNSS) oder der Verfügbarkeit von GPS- oder GNSS-Satellitensignalen.
      3. Die Haftung des Lizenzgebers ist weiters ausgeschlossen für Schäden:
        1. die durch Umstände in der Sphäre des Lizenznehmers (einschließlich von Gruppengesellschaften und Nutzern) entstehen. Dies umfasst insbesondere Störungen bzw fehlerhafte Ergebnisse der SitePlan-Software aufgrund (i) einer Nutzung der SitePlan-Software entgegen den Vorgaben in der SitePlan-Dokumentation und/oder der Nutzer-Richtlinie, (ii) der Nicht-Einhaltung von technischen Voraussetzungen für Hardware, Software bzw Konnektivität (vgl Punkt 3.2), oder (iii) von Fehlern die durch einen Release korrigiert worden wären und ein Update nicht durchgeführt wurde;
        2. die durch Umstände in der Sphäre eines Drittanbieters entstehen. Dies umfasst insbesondere die eingeschränkte bzw. fehlende (i) Verfügbarkeit der SitePlan-App aufgrund von Störungen bei Internet-basierten Vertriebsplattformen, (ii) Funktionalität bzw. Kompatibilität der SitePlan-Software aufgrund von Störungen bei Ergänzungssoftware bzw. Ergänzungshardware (vgl Punkt 3.2.2), oder (iii) Nutzbarkeit der SitePlan-Software infolge von Störungen bei externen Public-Cloud-Infrastrukturen;
        3. die durch Umstände in der Sphäre von Versorgungsdienstleistern (insbesondere Internetanbieter und Betreiber zur Übermittlung von GPS- oder GNSS-Satellitensignalen) entstehen;
        4. die durch Force Majeure entstehen;
        5. die durch Eingabefehler eines Nutzers (insbesondere bei der in der Natur erfassten Punkte zwecks korrekter Georeferenzierung), Fehler der Datenverarbeitung oder Verlust von Inhalten, Informationen oder Daten entstehen;
        6. die aufgrund von Abweichungen originärer Plandaten mit der tatsächlichen Lage von insbesondere Leitungen, Schächten und Fundamenten entstehen;
        7. die aufgrund leichter oder grober Fahrlässigkeit verursacht werden.
      4. Der Lizenzgeber ist bei Vorliegen von Force Majeure ab dem Zeitpunkt, zu dem das entsprechende Hindernis die Leistungserbringung durch den Lizenzgeber unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem sonstigen Anspruch gegen ihn befreit, sofern Vorliegen von Force Majeure innerhalb angemessener Frist dem Lizenznehmer mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung durch den Lizenzgeber nicht in angemessener Frist nach Vorliegen von Force Majeure, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung den Lizenznehmer erreicht. Ist die Auswirkung von Force Majeure vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber verhindert.
      5. Im Fall des Verstoßes gegen die Gewährleistung gemäß Punkt 2.1.1 wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Gutschriften für Ausfallzeiten (die „Service Level Credits“), basierend auf den aktuell vorhandenen Messungen der Verfügbarkeit pro Lizenzperiode, anteilig wie folgt gewähren:
        Verfügbarkeit Service Level Credit
        99 % oder mehr Kein Service Level Credit
        98,999 % bis 98 % 5 % der Netto-Lizenzgebühr
        97,999 % bis 97 % 10 % der Netto-Lizenzgebühr
        96,999 % bis 96 % 15 % der Netto-Lizenzgebühr
        95,999 % bis 95 % 20 % der Netto-Lizenzgebühr
        94,999 % bis 94 % 25 % der Netto-Lizenzgebühr
        93,999 % bis 93 % 30 % der Netto-Lizenzgebühr
        unter 93 % 35 % der Netto-Lizenzgebühr
      6. Service Level Credits werden auf die nächste Rechnung an den Lizenznehmer angerechnet und reduzieren dessen Zahllast gegenüber dem Lizenzgeber entsprechend.
      7. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers innerhalb einer Lizenzperiode ist ausschließlich auf Ansprüche aus Service Level Credits und betraglich insgesamt auf 35 % der pro Lizenzperiode erhaltenen Netto-Lizenzgebühr für die SitePlan-Software beschränkt.
      8. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit ausdrücklich, sofern und soweit gesetzlich zulässig, auf sein Recht zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen jedweder Art, insbesondere aus aus Gewährleistung bzw aus sonstigen Leistungsstörungsbestimmungen und/oder Schadenersatz (einschließlich Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und ausgebliebene Einsparungen, frustrierte Aufwendungen, und reine Vermögensschäden), gegen den Lizenzgeber.
      9. Den Lizenznehmer trifft, soweit gesetzlich zulässig, in allen Fällen die Beweislast und eine umfassende Schadensminderungspflicht. Insbesondere wird die Anwendbarkeit von §§ 924, 928 ABGB und § 377 UGB einvernehmlich ausgeschlossen.
      10. Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber verjähren nach sechs (6) Monaten nach Ablauf einer Lizenzperiode.
  6. Entgelt
    1. Lizenzgebühr SitePlan-Software
      1. Die Lizenzgebühr für die SitePlan-Software, berechnet auf Basis der für jede Lizenzperiode im Vorhinein vereinbarten Mindestabnahmemenge an Lizenzen, ist jährlich zu jedem Jahrestag des Stichtags für die darauffolgende Lizenzperiode im Vorhinein zur Zahlung fällig. Für die erste Lizenzperiode ist die Lizenzgebühr innerhalb von zwei (2) Wochen nach Unterfertigung dieses Vertrags zur Zahlung fällig.
      2. Die Höhe der Lizenzgebühr für die SitePlan-Software bemisst sich an dem gemäß Einzelvereinbarung festgelegten Preismodell.
      3. Der Lizenznehmer kann bei Bedarf die Menge der Lizenzen für die SitePlan-Software erhöhen und schuldet dem Lizenzgeber in diesem Fall zeitanteilig die entsprechend erhöhte Lizenzgebühr gemäß Preismodell in der Einzelvereinbarung für die restliche Dauer der laufenden Lizenzperiode. Die Erhöhung ist durch elektronische Mitteilung dem Lizenzgeber im Vorhinein bekanntzugeben. Die Lizenzgebühr für zusätzliche Lizenzen ist ab dem Tag der Zur-Verfügung-Stellung der SitePlan-Software zur Nutzung durch weitere Nutzer des Lizenznehmers oder einer Gruppengesellschaft zur Gänze für die restliche Dauer der laufenden Lizenzperiode an den Lizenznehmer verrechenbar. Die zusätzliche Lizenzgebühr ist innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zur-Verfügung-Stellung der SitePlan-Software zur Zahlung fällig.
    2. Pauschale für SitePlan-Dienstleistungen
      1. Die Pauschale für die SitePlan-Dienstleistungen ist jährlich zu jedem Jahrestag des Stichtags für die darauffolgende Lizenzperiode im Vorhinein zur Zahlung fällig. Für die erste Lizenzperiode ist die Pauschale innerhalb von zwei (2) Wochen nach Unterfertigung dieses Vertrags zur Zahlung fällig.
      2. Die Höhe der Pauschale für die SitePlan-Dienstleistungen bemisst sich an dem gemäß Einzelvereinbarung festgelegten Preismodell.
    3. Sonstige Dienstleistungen
      Sämtliche sonstigen von diesem Vertrag nicht umfassten Dienstleistungen (siehe insbesondere gemäß Punkt 1.3.3) werden nach Bedarf durch den Lizenznehmer gesondert beauftragt und zum jeweiligen Kalendermonatsletzten durch den Lizenzgeber abgerechnet.
    4. Allgemeines
      1. Der Lizenzgeber darf (insbesondere bei jedem Update) automatisiert quantitativ eine anonymisierte Überprüfung des Lizenzbestandes durch Auswertung der Nutzer beim Lizenznehmer für Zwecke der Entgeltbestimmung durchführen und hat den Lizenzbestand nachweislich zu protokollieren.
      2. Der Lizenzgeber ist jährlich im Vorhinein berechtigt Indexanpassungen nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (der Monat des Vertragsabschlusses ist für die Zwecke der Indexierung die Ausgangsbasis = 100) auf die in einer Einzelvereinbarung festgelegten Lizenzgebühren, Entgelte und Pauschalen wirksam für die darauffolgende Lizenzperiode durchzuführen.
        Das Entgelt verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2020 im Anpassungsmonat gegenüber der Ausgangsbasis verändert hat. Soweit zum Zeitpunkt der Durchführung der Wertsicherung die anwendbare Indexzahl noch nicht veröffentlicht wurde, ist auf die letztveröffentlichte Indexzahl zurückzugreifen und eine etwa entstehende Differenz zur anzuwendenden Indexzahl ab deren Veröffentlichung nachzuverrechnen. Die zur Wertsicherung angewendete Indexzahl ist Ausgangsbasis für die nächstjährige Wertsicherung. Sollte der Verbraucherpreisindex 2020 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als Grundlage der Wertsicherung, der dem Verbraucherpreisindex 2020 nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Sollte überhaupt keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist die Wertsicherung nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren. Eine Preisanpassung durch den Lizenzgeber ist auch dann zulässig, wenn sonstige externe Faktoren, auf die er keinen Einfluss hat (insbesondere Urheberrechtsabgaben sowie Anhebung oder Neueinführung von staatlichen Gebühren), sich während der Vertragslaufzeit erhöhen sollten; diesfalls erfolgt die Anpassung im gleichen Verhältnis wie die Erhöhung des jeweiligen externen Faktors.
      3. Sämtliche in diesem Vertrag oder in einer Einzelvereinbarung angeführten Kosten, Entgelte, Lizenzgebühren und sonstige Preise sind, sofern nicht explizit anders angeführt, Nettobeträge exklusiver gesetzlicher Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Bedarfsfall den Nettobeträgen bei Rechnungslegung hinzugefügt.
      4. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, ordnungsgemäß Rechnung an den Lizenznehmer zu legen, wobei der Lizenznehmer zustimmt, dass Rechnungen elektronisch ausgestellt und übermittelt werden.
  7. Pflege und Weiterentwicklung der Siteplan-Software
    1. Zwingende Anpassung der SitePlan-Software
      1. Ändern sich zwingend anwendbare rechtliche Vorschriften, die Auswirkungen auf die Funktionalität der SitePlan-Software im Hinblick auf die Zwecke, die der Lizenznehmer typischerweise bei deren Nutzung verfolgt, haben, nimmt der Lizenzgeber entsprechende Anpassungen der SitePlan-Software vor und stellt hierzu einen Release zur Verfügung.
        Die SitePlan-Software kann außerdem technisch oder sonst bedingten Anpassungen durch den Lizenzgeber unterliegen. Der Lizenznehmer stimmt zu, dass unwesentliche Anpassungen der SitePlan-Software, also dann, wenn die Kernfunktionen der SitePlan-Software erhalten bleiben, jederzeit vom Lizenzgeber in dessen eigenem Ermessen vorgenommen werden können.
        Die Auswahl der Art und des Umfangs der Anpassung der SitePlan-Software gemäß diesem Punkt 7.1.1 durch einen Release liegt im eigenen Ermessen des Lizenzgebers.
      2. In Folge einer erforderlichen Anpassung der SitePlan-Software bzw. einzelner Module der SitePlan-Software gemäß Punkt 7.1.1, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer dieselben Nutzungsrechte (siehe Punkt 1.2.1) und sonstigen Rechte gemäß diesem Vertrag in Bezug auf die SitePlan-Software.
        Sofern der Lizenzgeber die SitePlan-Software aufgrund von Punkt 7.1.1 anpasst, wird die SitePlan-Dokumentation, sofern erforderlich, entsprechend den Anpassungen durch den Lizenzgeber aktualisiert und dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt.
    2. Weiterentwicklung der SitePlan-Software
      1. Der Lizenzgeber entscheidet im eigenen Ermessen die SitePlan-Software hinsichtlich deren Funktionalitäten (insbesondere Entwicklung neuer Module oder Verbesserung von bestehenden Modulen) weiterzuentwickeln. Der Lizenzgeber beabsichtigt diese Weiterentwicklungen dem Lizenznehmer zwei (2) Wochen im Vorhinein eines geplanten Releases bekanntzugeben und gesondert anzubieten. Der Lizenznehmer erwirbt an der durch einen Release gemäß diesem Punkt 7.2.1 weiterentwickelten SitePlan-Software Nutzungsrechte oder sonstige Rechte ausschließlich auf Basis einer gesonderten Vereinbarung und nicht auf Basis dieses Vertrags. Der Lizenzgeber stellt sicher, dass der Lizenznehmer die SitePlan-Software, auf Basis der Version vor einem Update gemäß diesem Punkt 7.2.1, während der Vertragslaufzeit weiter nutzen kann.
      2. Der Lizenzgeber entscheidet weiters im eigenen Ermessen, ob er die SitePlan-Software auf Wunsch des Lizenznehmers (somit unabhängig von Punkt 7.1.1 und Punkt 7.2.1) weiterentwickelt, ergänzt, oder modifiziert. Dabei wird die Entwicklung neuer Module und Funktionalitäten auf Wunsch des Lizenznehmers vom Lizenzgeber gesondert angeboten und in einem marktüblichen Forschungs- und Entwicklungsvertrag, insbesondere durch Regelungen zu gewerblichen Schutzrechten, Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten, Kooperationspflichten und Entgelt, gesondert vereinbart.
  8. Inhalte und Rechte an Inhalten
      1. Der Lizenznehmer ist insbesondere für die Rechtmäßigkeit der von ihm, Gruppengesellschaften und/oder Nutzern im Rahmen der Nutzung der SitePlan-Software verwendeten und hochgeladenen Inhalte alleine verantwortlich. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von sämtlichen wie auch immer gearteten Ansprüchen gegen den Lizenzgeber aufgrund einer Verletzung von diesem Punkt 8.1.1 durch den Lizenznehmer, Gruppengesellschaften oder von Nutzern freistellen.
      2. Den Lizenzgeber trifft ? was die verwendeten Inhalte (siehe Punkt 8.1.1) betrifft ? keinerlei Sorgfalts-, Schutz- oder Warnpflicht im Zusammenhang mit der Nutzung der SitePlan-Software. Der Lizenzgeber ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die vom Lizenznehmer, Gruppengesellschaften und/oder Nutzern im Rahmen der Nutzung der SitePlan-Software auf den externen Public-Cloud-Infrastrukturen gespeicherten Inhalte auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen.
      3. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber ein nicht-exklusives und sachlich auf die Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags unbeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags ein, die Inhalte zu verwenden (inklusive Sicherheitskopien und technischer Virtualisierungen). Der Lizenznehmer garantiert über die entsprechenden Rechte an den Inhalten zu verfügen und hält den Lizenzgeber in diesem Zusammenhang verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
  9. Vertraulichkeit
      1. „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind ? neben dem Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einzelvereinbarungen ? alle Informationen, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer übermittelt, zur Verfügung stellt oder Zugang gewährt, unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt, unabhängig davon, ob diese Informationen dokumentiert oder nicht sind, unabhängig vom Datenträger auf dem sich die Informationen befinden und unabhängig davon, ob die Informationen als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht, insbesondere aber nicht ausschließlich, sensible, personenbezogene oder unternehmensspezifische Daten, Projektdokumentationen, Serverspezifikationen, Source-Codes bzw. Teile von Source-Codes, Objekt-Codes bzw. Teile von Objekt-Codes, Dokumente, Ideen, Prozesse, Entdeckungen, Entwicklungen, Designs, Programme, technische Kenntnisse, Standards, Applikationen, Systeme, Muster, Software, spielspezifische Informationen, und ähnliches, unabhängig davon ob diese durch Patente, Markenrechte, Urheberrechte oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte geschützt sind oder nicht.
      2. Der Lizenznehmer wird vertrauliche Informationen geheim halten, unter Verschluss verwahren und nur für die Zwecke der Erfüllung dieses Vertrags sowie von Einzelvereinbarungen und der Nutzung der SitePlan-Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verwenden. Es ist ausdrücklich untersagt, die vertraulichen Informationen insbesondere anderweitig entgeltlich oder unentgeltlich zu verwenden, zu verwerten, zum Patent oder sonst zum Gegenstand einer gewerblichen Schutzrechtsanmeldung zu machen, Produkte aufgrund dieser vertraulichen Information nachzubauen, zu imitieren, umzubauen, zu vervielfältigen, zu ändern, und dem Lizenzgeber direkt oder indirekt Konkurrenz zu machen. Die Vervielfältigung und Weitergabe der vertraulichen Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
      3. Der Lizenznehmer wird vertrauliche Informationen Mitarbeitern, Organen, Beratern, Gruppengesellschaften und/oder deren Mitarbeitern nur insoweit zugänglich machen, als der Lizenzgeber hierzu ausdrücklich seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass sich insbesondere Mitarbeiter, Gruppengesellschaften und/oder deren Mitarbeiter, gegenüber denen vertrauliche Informationen offengelegt werden, zur Geheimhaltung und Unterlassung in dem Maße verpflichten, in dem der Lizenznehmer selbst zur Geheimhaltung und Unterlassung im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet ist. Der Lizenznehmer wird sicherstellen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeht und wird diese Personen auch darüber belehren, dass sie bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung und Unterlassung persönlich, zivil- und strafrechtlich, in Anspruch genommen werden können. Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber verschuldensunabhängig für Verletzung dieser Geheimhaltungs- und Unterlassungsverpflichtung durch Mitarbeiter sowie Gruppengesellschaften und/oder deren Mitarbeiter.
      4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen bezieht sich nicht auf Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung bekannt werden, sowie weiters nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Aussageverweigerung besteht. Im letzteren Fall ist der Lizenzgeber rechtzeitig vor Offenlegung gegenüber Behörden oder Gerichten zu informieren und hat die Informationseröffnung nur im notwendigen Ausmaß und nach Ausschöpfung sämtlicher Einwände bzw. Rechtsmittel durch den Lizenznehmer gegen eine derartige Offenlegung zu erfolgen.
      5. Der Lizenznehmer hat zur Sicherung aller vertraulichen Informationen zumindest marktübliche Sicherungsmethoden anzuwenden. Dies umfasst jedenfalls mindestens derartige Sicherungsmethoden, die der Lizenznehmer zur Absicherung eigener vertraulicher Informationen verwenden würde und die ein sorgfältiger Vertragspartner zur angemessenen Sicherung der vertraulichen Informationen anwenden würde.
      6. Sämtliche offengelegten vertraulichen Informationen verbleiben zu jedem Zeitpunkt im alleinigen Eigentum des Lizenzgebers und dürfen nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags verwendet werden.
      7. Diese Bestimmung und Verpflichtungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz bleibt für die Parteien auch nach Abschluss der Leistungserbringung uneingeschränkt bestehen.
  10. Privacy
      1. Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen dieser Vertragsbeziehung die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten. Die Datenschutzerklärung des Lizenzgebers in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ist diesem Vertrag als Anlage 10.1.1 angeschlossen.
      2. Die Parteien schließen einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art 28 DSGVO in der Form gemäß Anlage 10.1.2 ab.
  11. Abwerbeverbot
      1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich während der Dauer dieses Vertrags und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeendigung Mitarbeiter des Lizenzgebers weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben noch einen Mitarbeiter des Lizenzgebers dazu zu veranlassen, das jeweilige Vertragsverhältnis zu beenden. Ausdrücklich wird klargestellt, dass Mitarbeiter, die gekündigt werden oder mit denen das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, nicht umfasst sind.
      2. Ein Verstoß gegen das Abwerbeverbot unter diesem Punkt 11 zieht eine vom Verschulden des Lizenznehmers unabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes (auf Basis der letzten zwölf (12) Monate, ab einschließlich dem Monat des Abwerbens, samt aliquoter Bonuszahlungen) des abgeworbenen Mitarbeiters nach sich.
  12. Ansprüche Dritter
      1. Behaupten Dritte Ansprüche insbesondere aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, die den Lizenznehmer hindern, die SitePlan-Software vertragsgemäß zu nutzen, hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich davon umfassend zu informieren. Wird der Lizenznehmer, eine Gruppengesellschaft bzw. ein Nutzer von einem Dritten aufgrund der vereinbarungsgemäßen Nutzung der SitePlan-Software geklagt, hat sich dieser Beklagte hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit dem Lizenzgeber abzustimmen und jegliche Prozesshandlung oder Erklärung, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers vorzunehmen.
      2. Der Lizenzgeber ist aufgrund eines Anspruchs eines Dritten gemäß Punkt 12.1.1 jederzeit berechtigt, die SitePlan-Software derart zu ändern, dass jedenfalls kein Verletzungsanspruch mehr besteht und hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass ein Update seitens der Nutzer durchgeführt wird. Falls eine Abänderung der SitePlan-Software nicht möglich ist, ist der Lizenzgeber berechtigt den Zugang zur SitePlan-Software zu sperren, wobei die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 5.2 gelten, und den Vertag außerordentlich zu kündigen.
  13. Dauer und Kündigung des Vertrags
    1. Vertragswirksamkeit
      Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung der Einzelvereinbarung in Kraft (der „Stichtag“) und wird auf die Dauer von einem (1) Jahr nach In-Kraft-Treten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils eine weitere Lizenzperiode, soweit nicht eine der Parteien die Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von zumindest drei (3) Monaten zum letzten Tag der jeweils laufenden Lizenzperiode schriftlich erklärt.
    2. Kündigung
      1. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch außerordentliche Kündigung schriftlich aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein derartiger wichtiger Grund, der zur sofortigen Auflösung des Vertrags durch jede Partei berechtigt, liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich vor, wenn die vertragliche Leistungserbringung durch den Lizenzgeber aufgrund von Force Majeure für eine fortlaufende Dauer von mindestens 100 (einhundert) Tagen unmöglich war.
      2. Ein wichtiger Grund, der zur sofortigen Auflösung des Vertrags durch den Lizenzgeber berechtigt, liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, bei:
        1. wiederholter Verstoß gemäß Punkt 3.1.5 (ein wiederholter Verstoß liegt vor, wenn dieselbe Person dieselbe Vertragsbestimmung mindestens zweimal innerhalb eines Monats, gerechnet ab und einschließlich dem Tag des ersten Verstoßes, verletzt);
        2. Verstoß des Lizenznehmers gegen einen der Punkte 9, 10 oder 11 dieses Vertrags ohne dass, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung, der vertragsmäßige Zustand innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen wiederhergestellt wird;
        3. Missbrauch der dem Lizenznehmer eingeräumten Befugnis zur Nutzung der SitePlan-Software zwecks Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter; dasselbe gilt, wenn der Lizenznehmer das missbräuchliche Verhalten einer Gruppengesellschaft oder eines Nutzers nicht abstellt;
        4. unvollständiger Entgeltzahlung nach dritter Mahnung durch den Lizenzgeber.
      3. Der Lizenznehmer hat automatisch bei Beendigung dieses Vertrags:
        1. sämtliche offengelegten vertraulichen Informationen und Kopien davon unverzüglich, allerdings jedenfalls innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen, nach Vertragsende zu retournieren und/oder zu vernichten;
        2. alle angemessenen Maßnahmen zur vollständigen, dauerhaften und unwiderruflichen Löschung von Dokumenten oder Dateien, sofern diese vertrauliche Informationen enthalten oder wiedergeben, von sämtlichen Computern, Textverarbeitungsprogrammen oder sonstigen Geräten die unter der Kontrolle des Lizenznehmers (einschließlich Gruppengesellschaften und Nutzer) stehen, vorzunehmen; und
        3. zu bestätigen, dass sämtliche vertrauliche Informationen retourniert oder dauerhaft und/oder unwiderruflich gelöscht wurden.
      4. Im Fall der Beendigung dieses Vertrags durch außerordentliche Kündigung ? somit vor Ende der jeweils laufenden Lizenzperiode ? erhält der Lizenzgeber die zeitanteilige Lizenzgebühr für die SitePlan-Software und SitePlan-Dienstleistungen. Trifft jedoch den Lizenznehmer ein Verschulden (oder der Sphäre des Lizenznehmers zurechenbares Verschulden) an der außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags durch den Lizenzgeber, so gebührt dem Lizenzgeber die Lizenzgebühr für die SitePlan-Software und SitePlan-Dienstleistungen für die gesamte laufende Lizenzperiode.
  14. Referenzen
    1. Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, das Logo und den Namen des Lizenznehmers in Verbindung mit einer Projektbeschreibung in interne und öffentliche Referenzliste aufzunehmen und zu Werbe-, Marketing- und Vertriebszwecken zu nutzen.
    2. Das Recht zur Nutzung des Logos und des Namens des Lizenznehmers in Verbindung mit einer Projektbeschreibung für Werbe-, Marketing- und Vertriebszwecke kann die Verwendung als Referenz in Gesprächen, als Veröffentlichung in Online- und Printmedien und anderen Medien (z.B. Fernsehen, Fach-, Wirtschafts- und Publikumspresse, AV-Medien, Anbieter-eigene Medien), als Präsentation und Vorstellung bei Veranstaltungen, als Anwendungsdemonstration und zu Werbezwecken umfassen.
    3. Sofern die Erstellung einer Projektbeschreibung beabsichtigt ist, erfolgt die Erstellung durch den Lizenzgeber auf eigene Kosten und wird dem Lizenznehmer vor Veröffentlichung in der finalen Version vorgelegt. Geht beim Lizenzgeber nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Vorlage ein schriftlicher Widerspruch ein, gilt die Projektbeschreibung als vom Lizenznehmer genehmigt. Sämtliche Rechte an der Projektbeschreibung stehen dem Lizenzgeber zu. Der Lizenznehmer kann die von ihm genehmigte finale Version nutzen und in Printmedien, anderen Medien sowie im Internet veröffentlichen.
  15. Anwendbares Recht
    Der Vertrag und dessen Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung sowie alle daraus resultierenden nicht-vertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der nationalen wie internationalen Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) findet keine Anwendung.
  16. Gerichtsstand
    Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (unter anderem in Bezug auf den Bestand, die Wirksamkeit oder die Beendigung dieses Vertrages oder einer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden außervertraglichen Verpflichtung) ist das für Handelssachen zuständigen Gericht in Wien (Österreich), Innere Stadt, ausschließlich zuständig.
  17. Schlussbestimmungen
    1. Aufrechnung und Zurückbehaltung
      Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnung (mit Ausnahme von Punkt 5.2.6) gegenüber Forderungen des Lizenzgebers ist ausgeschlossen.
    2. Verzicht
      Die Parteien erklären, dass sie sich über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung vollkommen einig sind. Sie verzichten, soweit und sofern gesetzlich zulässig, ausdrücklich und unwiderruflich auf eine gänzliche oder teilweise Anfechtung, Aufhebung oder Anpassung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (laesio enormis), wegen Irrtums oder jedes sonstigen Rechtsgrunds.
    3. Mitteilungen
      1. Alle Mitteilungen gemäß dem Vertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausgenommen gemäß Punkt 2.2.1) sind schriftlich an den Lizenzgeber durch eingeschriebenen Brief oder durch E-Mail des gleichen Inhaltes zu übersenden. Maßgeblich für die Auslösung von Fristen und Wirksamkeit von Erklärungen ist allerdings nur die durch eingeschriebenen Brief oder durch Kurierdienst zugestellte schriftliche Mitteilung. Die Erklärungen sind an die unten angegebene Adresse zu handen der genannten Ansprechperson zu senden.SitePlan GmbH
        Puchberger Straße 24, 4600 Wels
        Ansprechpersonen: Martin Beiganz, Florian Fischer
        E-Mail: office@siteplan.atDer Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber unverzüglich nach Vertragsabschluss die für die Übermittlung von Mitteilungen relevanten Kontaktdaten übermitteln. Sofern eine solche Übermittlung von Kontaktdaten nicht erfolgt, ist der Lizenzgeber berechtigt, die im Rahmen des Vertragsabschlusses verwendeten Kontaktdaten und Ansprechpersonen auch für die Zwecke von Mitteilungen zu verwenden.
      2. Für die Rechtzeitigkeit aller nicht-elektronischen Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Datum der Postaufgabe maßgebend. Für die Rechtzeitigkeit einer elektronischen Mitteilung ist der Tag des Zugang gemäß § 12 E-Commerce-Gesetz maßgeblich. Für elektronische Mitteilungen des Lizenznehmers wird die Verpflichtung des Lizenzgebers gemäß § 10 Abs E-Commerce-Gesetz ausgeschlossen.
      3. Der Lizenznehmer wird unverzüglich, allerdings jedenfalls innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen, nach Abschluss dieses Vertrags zwei Ansprechpersonen, die innerhalb dieses Vertrags verbindliche Aussagen, Erklärungen, Mitteilung für den Lizenznehmer abgeben dürfen, elektronisch bekanntgeben.
      4. Die Parteien verpflichten sich umgehend eine Änderung oder Erweiterung der Ansprechpersonen der anderen Partei durch elektronische Mitteilungen bekanntzugeben.
    4. Vollständigkeit
      1. Sämtliche Anlagen die dem Vertrag angeschlossen sind sowie sämtliche Anhänge/Beilagen, die den Anlagen dem Vertrag angeschlossen sind, stellen einen integrierten Bestandteil des Vertrags dar.
      2. Der Vertrag samt Anlagen (insbesondere die jeweils aktuelle Einzelvereinbarung) enthält die vollständige Abmachung der Parteien über den Gegenstand des Vertrags und ersetzen (allfällige) frühere oder anderslautende zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen. Sonstige Nebenabreden bestehen nicht.
      3. Vorrangregel: Zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder widersprüchliche Regelungen und Inhalte in der Einzelvereinbarung haben gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
      4. Vom Vertrag abweichende Geschäftsbedingungen oder dergleichen des Lizenznehmers mit ähnlichem Zweck sind unwirksam, auch wenn diese für sich (exklusive) Geltung beanspruchen.
    5. Vertragsänderungen
      1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen ? soweit hierin nichts Abweichendes festgehalten wurde ? der Schriftform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgesehen ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen, Aufhebungen, oder einen Verzicht auf die Einhaltung dieses Punktes 17.5.
      2. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, die URL für den Zugang zur SitePlan-Dokumentation, Verfügbarkeitsmessung der SitePlan-Software und dem Service Desk einseitig zu ändern. Die Änderung ist mit elektronischer Mitteilung hierüber an den Lizenznehmer wirksam.
    6. Teilunwirksamkeit
      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine nachträgliche Änderung und/oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt zwischen den Parteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
    7. Abtretung, Rechtsnachfolge
      1. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise abgetreten werden.
      2. Die Parteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aufgrund und im Zusammenhang mit den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden.

Anlage 1 – Definitionen

Für den Vertrag (inklusive der Präambel und den Anlagen, sowie die Einzelvereinbarungen) gelten folgende Definitionen:

Bankarbeitstag
meint einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem Banken in Österreich für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Einzelvereinbarung
meint die zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelvereinbarung (unterzeichnetes Angebot) (insbesondere zur Konkretisierung des Leistungsumfangs zur SitePlan-Software und zu SitePlan-Dienstleistungen sowie des Entgelts).
Fehler
meint einen Fehler in der SitePlan-Software gemäß Klassifizierung in einer Fehlerklasse.
Fehlerklassen
meint Fehler die in der SitePlan-Software gemäß Punkt 4 je nach Schwere des Fehlers in die Klassen 1-4 eingereiht werden. Von dieser Einreihung werden die notwendigen Maßnahmen zur Fehlerbehebung und die zeitlichen Vorgaben zur Fehlerbehebung durch den Lizenzgeber abgeleitet.
Force Majeure
meint das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das den Lizenzgeber daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der Lizenzgeber nachweist, dass: (i) dieses Hindernis außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegt, (ii) der Eintritt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war, und (iii) die Auswirkungen des Hindernisses vom Lizenzgeber nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Bei Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse wird unwiderlegbar das Vorliegen der Voraussetzungen unter (i) bis (iii) vermutet:
  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  • Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  • Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) oder extremes Naturereignis;
  • Explosion, Feuer, Zerstörung von Infrastruktur, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
Gruppengesellschaften
hat die in Punkt 1.2.3 zugewiesene Bedeutung.
Kernzeiten
hat die in Punkt 2.2.2 zugewiesene Bedeutung.
Lizenzgeber
hat die in Punkt (A) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Lizenznehmer
hat die in Punkt (B) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Nutzer
meint jeden über ein eigenes Benutzerkonto identifizierbaren End-Benutzer der SitePlan-Software.
Nutzerrichtlinie
meint die für Nutzer maßgeblichen Bestimmungen für die Nutzung der SitePlan-Software in der jeweils gültigen Fassung abrufbar unter https://www.siteplan.at/de/guidelines/
Partei, Parteien
hat die in Punkt (B) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Releases/Releasetypen
unter „Releasetypen“ werden verschiedene Arten von Versionen der SitePlan-Software (Releases) verstanden, die sich in ihrem Umfang und ihrer Planbarkeit unterscheiden. Im Rahmen dieses Vertrags werden folgende Releasetypen verwendet:
  • Major Release: umfasst erhebliche funktionale und/oder technische Änderungen sowie Fehlerbehebungen an der SitePlan-Software. Die Auslieferung eines Major-Release erfolgt gemäß einer Release-Planung.
  • Minor Release: umfasst funktionale und/oder technische Änderungen sowie Fehlerbehebungen an der SitePlan-Software. Die Auslieferung eines Minor-Release erfolgt gemäß einer Release-Planung.
  • Patch: umfasst zumeist nur Fehlerbehebungen. Die Auslieferung eines Patches erfolgt gemäß einer Release-Planung.
  • Hotfix (Emergency Release): umfasst ungeplante, dringende Fehlerbehebungen, deren Auslieferung ohne Planung erfolgt.
Service Desk
meint das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Support-Portal des Lizenzgebers unter https://support.siteplan.at/
Service Level Credits
hat die in Punkt 5.2.5 zugewiesene Bedeutung
SitePlan-Dienstleistungen
bedeutet die vom Lizenzgeber gemäß Punkt 2.2 zu erbringenden Dienstleistungen.
SitePlan-App
meint die mobile Applikation der SitePlan-Software die auf Internet-basierten Vertriebsplattformen von Drittanbietern durch einen Nutzer auf dessen mobiles Endgerät (Smartphone oder Tablet) heruntergeladen werden kann.
SitePlan-Dokumentation
meint die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der System- und Benutzerdokumentation zur SitePlan-Software abrufbar unter https://help.siteplan.at/
SitePlan-Software
meint die jeweils auf Basis der aktuell gültigen Einzelvereinbarung vom Lizenzgeber zur Nutzung zur Verfügung zu stellenden Standardsoftwarekomponenten die von jedem Nutzer über eine mobile Applikation und/oder eine Web-Anwendung, in Abhängigkeit von den dem Nutzer zugewiesenen Berechtigungen, verwendet werden kann.
Softwarelösung
hat die in Punkt (A) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Stichtag
hat die in Punkt 13.1 zugewiesene Bedeutung.
Update
meint den Prozess der Aktualisierung der SitePlan-Software durch das Einspielen eines Releases.
Vertrag
hat die in Punkt (D) der Präambel zugewiesene Bedeutung.
Vertrauliche Information
hat die in Punkt 9.1.1 zugewiesene Bedeutung.
Verfügbarkeitsquote
hat die in Punkt 2.1.1 zugewiesene Bedeutung.
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